Der Katechismus der Neuapostolischen Kirche

5.3.6.4 Einzelfragen zum fünften Gebot

Alle Einzelfragen sind unter dem Gedanken, dass Gott die Quelle allen Lebens ist, zu beantworten. Er ist die Autorität, in deren Händen Anfang und Ende des menschlichen Lebens liegen. Es steht dem Menschen nicht zu, diese göttliche Ordnung zu verletzen.

Todesstrafe

In der Todesstrafe erkennt die Neuapostolische Kirche kein geeignetes Mittel zur Abschreckung und damit zum Schutz der Gesellschaft.

Kriege

Das Töten im Krieg verstößt gegen das fünfte Gebot, wenngleich der Einzelne das Geschehen kaum beeinflussen kann. Er steht in der Verantwortung, selbst in dieser Ausnahmesituation das geringste Übel zu wählen und das Töten tunlichst zu vermeiden. Selbst wenn man den Einsatz von Gewalt in bestimmten Fällen zur Abwendung größeren Schadens oder zum Selbstschutz rechtfertigen möchte, verstößt Töten gegen das fünfte Gebot.

Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe

Auch das Töten in Notwehr verstößt gegen das fünfte Gebot. Unabhängig von der strafrechtlichen Ahndung kann in diesen wie in vergleichbaren Fällen die Schuld Gott gegenüber gering sein.

Tötung ungeborenen Lebens

Ungeborenes Leben ist zu achten und zu schützen, da davon auszugehen ist, dass bereits vom Augenblick der Zeugung an von Gott gegebenes menschliches Leben vorliegt. Das Töten von Embryonen — also Schwangerschaftsabbrüche ebenso wie die Vernichtung von auf künstlichem Weg erzeugtem menschlichem Leben — lehnt die Kirche ab. Ist jedoch nach ärztlichem Befund das Leben der Mutter gefährdet, soll ihr Leben gerettet werden. Gleichwohl ist auch in diesem Fall das fünfte Gebot übertreten, wenngleich die Schuld durchaus gering sein kann.

Suizid

Der Suizid (Selbsttötung) ist ein Verstoß gegen das fünfte Gebot.

Sterbehilfe

Sterbehilfe betrifft den Sterbenden, für den keine Aussicht auf Heilung oder Besserung seines Leidens besteht.

Aktive Sterbehilfe

Aktive Sterbehilfe verstößt ebenso wie Beihilfe zum Suizid gegen das fünfte Gebot.

Passive Sterbehilfe

Die Entscheidung über lebensverlängernde Maßnahmen obliegt zunächst dem Patienten selbst. Bei fehlender Willensbekundung soll diese Entscheidung in Absprache zwischen den Ärzten und den Angehörigen einzig unter verantwortungsbewusster Würdigung der Interessen des Sterbenden getroffen werden. In beiden Fällen wird kein Verstoß gegen das fünfte Gebot gesehen.

Euthanasie

Das Töten behinderter oder versehrter Menschen ist ein Verstoß gegen das fünfte Gebot.

Tötung anderer Lebewesen

Das Töten von Tieren fällt nicht unter das fünfte Gebot. 1. Mose 9,1-3 lässt ausdrücklich zu, dass Tiere der Ernährung des Menschen dienen. Dennoch ist auch das Leben der stummen Kreatur zu respektieren. Dies ergibt sich aus der Mitverantwortung des Menschen für die Bewahrung der Schöpfung. Es ist die Pflicht jedes Einzelnen, allem Leben mit Achtung zu begegnen.

EXTRAKT

Das Leben ist von Gott gegeben. Er allein ist Herr über Leben und Tod. Insofern steht es keinem Menschen zu, Menschenleben zu beenden. (5.3.6.3)

Dem ursprünglichen Wortsinn nach untersagt das fünfte Gebot eigenmächtiges, rechtswidriges und gemeinschaftsschädigendes Vergießen unschuldigen Bluts. (5.3.6.1)

Jesus beschränkt die Beachtung des Gebotes nicht auf seine buchstabengemäße Erfüllung, sondern bezieht die innere Haltung des Menschen mit ein. (5.3.6.2)

Das Gebot, nicht zu töten, umfasst zugleich den Auftrag, menschliches Leben zu schützen und zu bewahren. (5.3.6.3)