Der Katechismus der Neuapostolischen Kirche

4.8.2 Das Verhältnis von Glaube und Werk

Der Mensch wird durch den Glauben an Jesus Christus gerechtfertigt. Insofern tragen die Werke, die er vollbringt, nichts zu seiner Heiligung und Rechtfertigung bei: „So halten wir nun dafür, dass der Mensch gerecht wird ohne des Gesetzes Werke, allein durch den Glauben“ (Röm 3,28).

Dennoch stehen Glaube und Werke in einer engen Beziehung und können nicht voneinander getrennt werden — gute Werke sind Ausdruck eines lebendigen Glaubens; fehlen sie, dann ist der Glaube tot. Glaube ist also nicht nur innere Einstellung, sondern drängt zur Tat (Jak 2,15-17).

Die guten Werke haben ihren Ursprung im Glauben, sie sind gleichsam die sichtbare Seite des Glaubens, an der die Wirklichkeit des Glaubens ablesbar wird. Der Glaube realisiert sich vor allem in der Liebe zu Gott und im liebenden Umgang mit dem Nächsten.

Glaube und Werk, Rechtfertigung und geheiligter Wandel gehören zusammen und sind nicht voneinander zu trennen.

EXTRAKT

„Evangelium“ bedeutet „gute Nachricht“. Im Neuen Testament wird unter „Evangelium“ das Heilshandeln Gottes in Jesus Christus verstanden. (4.8)

Gesetz und Evangelium lassen den Heilswillen Gottes offenbar werden. Das Gesetz ist auf das Volk Israel ausgerichtet, während das Evangelium universell gültig ist. (4.8)

Wie im Alten Bund schon Hinweise auf das Evangelium vorhanden sind, so gehört zur Verkündigung des Evangeliums im Neuen Bund auch die Rede vom Gesetz. (4.8.1)

Jesus Christus fasste das immer Gültige und Notwendige des mosaischen Gesetzes in dem Gebot der Gottes- und der Nächstenliebe zusammen. So nimmt das „Gesetz Christi“ wichtige Elemente des mosaischen Gesetzes auf. (4.8.1)

Der Mensch wird durch den Glauben an Jesus Christus gerechtfertigt. Insofern tragen die Werke, die er vollbringt, nichts zu seiner Heiligung und Rechtfertigung bei. Dennoch gehören Glaube und Werk, Rechtfertigung und geheiligter Wandel zusammen. Die guten Werke haben ihren Ursprung im Glauben, sie sind gleichsam seine sichtbare Seite. (4.8.2)